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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 698. Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2016
idF BGBl. I Nr. 53/2016 | Datum des Inkrafttretens 09.07.2016
(1) Die §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. g und Z 2 lit. k sowie Abs. 1b, 10 Abs. 6a und 6b Z 9 und 10, 11 Abs. 3 lit. a, 12 Abs. 5a, 13, 14 Abs. 5, 31c Abs. 3 Z 3 lit. g, 36 Abs. 1 Z 19a, 44 Abs. 1 Z 19a und 19b, 52 Abs. 2a und 4, 138 Abs. 2 lit. h und i, 176 Abs. 1 Z 8 und 227a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2016 treten mit 1. März 2017 in Kraft und sind auf Geburten nach dem 28. Februar 2017 anzuwenden.
(2) § 162 Abs. 3a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2016 tritt mit 1. März 2017 in Kraft und ist auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2017 eintreten.
(3) § 162 Abs. 3a Z 3 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2017 außer Kraft.
(BGBl. I Nr. 53/2016)