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Dokument-ID: 891781
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 702. Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2017
idF BGBl. I Nr. 32/2017 | Datum des Inkrafttretens 19.01.2017
§ 679 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(BGBl. I Nr. 32/2017)