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Dokument-ID: 992599
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 713. Schlussbestimmungen zu Art. 21 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018
idF BGBl. I Nr. 30/2018 | Datum des Inkrafttretens 17.05.2018
(1) § 31a Abs. 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 31a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) § 31 Abs. 14 bis 16 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.
(4) §§ 34 Abs. 2 und Abs. 4, §§ 38a samt Überschrift, §§ 51d und 471m sowie § 689 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(BGBl. I Nr. 30/2018)