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Dokument-ID: 1005902
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 715. Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2018
idF BGBl. I Nr. 54/2018 | Datum des Inkrafttretens 19.01.2038
Die §§ 88 Abs. 1a und 2, 100 Abs. 4, 104 Abs. 1, 138 Abs. 2 lit. i und j, 143 Abs. 1 Z 7 und 8, 143d Abs. 3 und 4, 204 Abs. 1 und 1a, 306 Abs. 4 erster Satz und 472 Abs. 2 Z 5 lit. b bis d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(BGBl. I Nr. 54/2018)