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Dokument-ID: 1014800
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 717b. Vorbereitung der Neuordnung der Verwaltungskörper
idF BGBl. I Nr. 100/2018 | Datum des Inkrafttretens 23.12.2018
Die Versicherungsträger haben zum Zweck der zeitgerechten erstmaligen Bildung der Verwaltungskörper nach dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz auf Verlangen der Aufsichtsbehörde innerhalb einer Frist von 14 Tagen dieser die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer/innen zu einem bestimmten Stichtag in der von der Aufsichtsbehörde geforderten Form zur Verfügung zu stellen.
(BGBl. I Nr. 100/2018)