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Dokument-ID: 1031416
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 725. Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2019
idF BGBl. I Nr. 65/2019 | Datum des Inkrafttretens 24.07.2019
§ 7 Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft und ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten verwirklicht wurden.
(BGBl. I Nr. 65/2019)