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Dokument-ID: 1046592
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 727. Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2019
idF BGBl. I Nr. 106/2024 | Datum des Inkrafttretens 22.03.2020
(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2019 in Kraft:
- mit 1. Jänner 2020 die §§ 236 Abs. 4b, 292 Abs. 4 lit. s und t sowie 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa;
- rückwirkend mit 1. September 2019 § 689 Abs. 9.
(2) Der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2019 ist abweichend von § 293 Abs. 2 für das Kalenderjahr 2020 (rückwirkend) mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.
(BGBl. I Nr. 21/2020)