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Dokument-ID: 1064527
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 734. Schlussbestimmungen zu Art. 45 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020
idF BGBl. I Nr. 81/2021 | Datum des Inkrafttretens 15.05.2021
§ 175 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit 11. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. Die Regelung ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die ab dem 11. März 2020 eingetreten sind.
(BGBl. I Nr. 81/2021)