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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 736. Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2020
idF BGBl. I Nr. 69/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2023
(1) § 733 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2020 tritt rückwirkend mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.
(2) Können Einsatztage im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 28 aufgrund der COVID-19-Krise nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, können diese bis längstens 30. Juni 2021 gemäß § 49 Abs. 3 Z 28 nicht als Entgelt behandelt werden, sofern für diese Steuerfreiheit nach § 124b Z 352 EStG 1988 zusteht.
(BGBl. I Nr. 158/2020)
(Anm. d. Red.: Die Abs. 3 bis 8 wurden gem. BGBl. I Nr. 69/2023 aufgehoben.)
(9) § 32 APG gilt auch für Zeiträume im Jahr 2022.
(BGBl. I Nr. 238/2021)
(10) Die Rahmenfrist von 240 Kalendermonaten nach § 607 Abs. 14 dieses Bundesgesetzes und nach § 4 Abs. 3 Z 1 APG verlängert sich um die Monate der Kurzarbeit wegen der COVID19Pandemie, wenn diese Monate keine Schwerarbeitsmonate sind.
(BGBl. I Nr. 28/2021)
(BGBl. I Nr. 31/2020)