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Dokument-ID: 1069534
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 739. Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2020
idF BGBl. I Nr. 73/2020 | Datum des Inkrafttretens 28.07.2020
(1) § 292 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2020 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach § 292 Abs. 8 von 13 % auf 10 % durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2020 ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von § 296 Abs. 2 mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2020, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2020 gestellt wird.
(BGBl. I Nr. 73/2020)