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Dokument-ID: 1098071
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 757. Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021
idF BGBl. I Nr. 114/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2021 in Kraft:
- mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag die §§ 705 Abs. 3 und 748 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2;
- mit 1. Juli 2021 die §§ 735 Abs. 2, 2a, 3a, 3b, 4a sowie Abs. 6 erster Satz, 736 Abs. 7 und 8, 742b Abs. 2 und 747 Abs. 1;
- rückwirkend mit 8. Juni 2021 die Überschrift zu § 742a und Abs. 2a.
(2) § 49 Abs. 3 Z 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Der dritte Halbsatz ist nur auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Wochen-, Monats- oder Jahreskarte nach dem 30. Juni 2021 erworben wird.
(BGBl. I Nr. 114/2021)