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Dokument-ID: 1105525
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 760. Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/2021
idF BGBl. I Nr. 197/2021 | Datum des Inkrafttretens 04.12.2021
(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2021 in Kraft:
- mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag § 750 Abs. 1a und Abs. 2;
- mit 3. Dezember 2021 § 735 Abs. 2, 2a, 3a bis 3d und 6.
(2) Eine Verordnung nach § 735 Abs. 3b kann bereits ab dem 3. Dezember 2021 erlassen werden, sie darf jedoch frühestens mit 15. Dezember 2021 in Kraft treten.
(BGBl. I Nr. 197/2021)