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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 768. Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2022
idF BGBl. I Nr. 206/2022 | Datum des Inkrafttretens 30.12.2022
(1) § 742b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2022 tritt mit 9. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Pandemie über den 30. Juni 2022 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten bis längstens 30. Juni 2023 verschieben. (BGBl. I Nr. 206/2022)
(2) § 742c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2022 tritt rückwirkend mit 21. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft. (BGBl. I Nr. 206/2022)