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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 779. Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2022
idF BGBl. I Nr. 179/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2022
(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2022 in Kraft:
- mit 1. Jänner 2023 die §§ 421 Abs. 1 und 423 Abs. 1;
- rückwirkend mit 1. Juli 2022 § 772a Abs. 4.
(2) § 420 Abs. 6 Z 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(3) Personen, die vor dem 1. Jänner 2023 als Versicherungsvertreter/innen in einen Verwaltungskörper entsendet werden, haben den Nachweis des Besuchs einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2023 bei sonstiger Enthebung zu erbringen.
(BGBl. I Nr. 179/2022)