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Dokument-ID: 1128860
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 781. Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 236/2022
idF BGBl. I Nr. 11/2023 | Datum des Inkrafttretens 25.02.2023
§ 49 Abs. 3 Z 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 236/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(BGBl. I Nr. 11/2023)