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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 791. Schlussbestimmungen zu Art. 28 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2023
idF BGBl. I Nr. 200/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024
(1) Die §§ 49 Abs. 3 Z 11 lit. d, Z 16, Z 16a und Abs. 9 Z 2, 135 Abs. 1 Z 2 sowie 349 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(BGBl. I Nr. 200/2023)
(2) Die Auswirkungen der Gleichstellung der klinisch-psychologischen Behandlung mit der ärztlichen Hilfe nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 B-KUVG auf die Versorgung der Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen sind laufend durch die Gesundheit Österreich GmbH zu evaluieren. Diese hat dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis 30. September 2025 einen Evaluierungsbericht vorzulegen.
(BGBl. I Nr. 152/2023)