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Dokument-ID: 1172439
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 799. Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024
idF BGBl. I Nr. 46/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2024
(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024 in Kraft:
- mit dem der Kundmachung folgenden Tag die §§ 86 Abs. 6, 99 Abs. 3 Z 1 lit. b, Abs. 3 Z 1 lit. b sublit. dd und 258 Abs. 1;
- mit 1. Juli 2024 die §§ 49 Abs. 3 Z 33 und 100 Abs. 3;
- rückwirkend mit 3. Jänner 2020 die §§ 444 Abs. 5, 449 Abs. 2 erster Satz und 538z Abs. 6.
(2) § 86 Abs. 3 Z 1 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 ist auch dann anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 15. August 2018 eingetreten ist.
(BGBl. I Nr. 46/2024)