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Dokument-ID: 1187132
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 808. Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024
idF BGBl. I Nr. 145/2024 | Datum des Inkrafttretens 10.10.2024
(1) § 435 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024 tritt mit 1. November 2024 in Kraft.
(2) Die §§ 135 Abs. 1 Z 3 und 349 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(3) § 108h Abs. 1a ist bei der Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2026 nicht anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 145/2024)