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Dokument-ID: 075546
§ 1420. Bestimmung von Leistungsart und -ort
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1420. Bestimmung von Leistungsart und -ort
(nichtamtliche Überschrift)
idF BGBl. I Nr. 33/2014 | Datum des Inkrafttretens 13.06.2014
Wenn der Ort und die Art der Leistung nicht bestimmt sind, so müssen die oben (§ 905 Abs. 1 und 2, § 906, § 907a Abs. 1, § 907b) aufgestellten Vorschriften angewendet werden.
(BGBl. I Nr. 33/2014)