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Dokument-ID: 075547
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1421. von wem;
idF BGBl. I Nr. 59/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2018
Auch eine Person, die sonst unfähig ist, ihr Vermögen zu verwalten, kann ein richtige und verfallene Schuld rechtmäßig abtragen, und sich ihrer Verbindlichkeit entledigen. Hätte sie aber eine noch ungewisse, oder nicht verfallene Schuld abgetragen, so ist ihr gesetzlicher Vertreter berechtigt, das Geleistete zurückzufordern.
(BGBl. I Nr. 59/2017)