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Dokument-ID: 1047836
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Artikel IV
§ 2.
idF BGBl. I Nr. 58/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu § 180a, JGS Nr. 946/1811)
(1) Artikel I Z 21, Artikel II und Artikel III treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(2) Artikel I Z 21 und Artikel II sind anzuwenden, wenn die Sache nach dem 30. Juni 2004 anhängig wurde. Sonst sind in diesen Fällen die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.