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Dokument-ID: 074852
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 784. Ausnahmen
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Schenkungen, die der Verstorbene aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Gründen des Anstandes gemacht hat, sind weder hinzu- noch anzurechnen, sofern der Verstorbene und der Geschenknehmer nichts anderes vereinbart haben.
(BGBl. I Nr. 87/2015)