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Dokument-ID: 033079
Vorschrift
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
§ 24. Passives Wahlrecht
idF BGBl. I Nr. 104/2006 | Datum des Inkrafttretens 27.06.2006
Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Personen gewählt werden, die
- das 24. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit vollendet haben;
- zur Übernahme des Amtes bereit sind;
- der Berufsgruppe, für die die fachkundigen Laienrichter zu wählen sind, angehören oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit angehört haben und durch Eintritt in den Ruhestand aus dieser ausgeschieden sind; Funktionäre und Arbeitnehmer gesetzlicher Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähiger freiwilliger Berufsvereinigungen gelten hiebei als Angehörige der von ihnen vertretenen Berufsgruppe (Berufsgruppen); und im übrigen
- die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.