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Dokument-ID: 181359
Vorschrift
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)
§ 54.
idF BGBl. I Nr. 100/2018 | Datum des Inkrafttretens 08.01.2019
Die näheren Bestimmungen über die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz werden durch Verordnung des der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen erlassen.
(BGBl. I Nr. 100/2018)