Dokument-ID: 181360

Vorschrift

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 55. Mitwirkung der Gemeinden

idF BGBl. I Nr. 66/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2024

(1) Die Gemeinden sind auf Verlangen der Landesgeschäftsstelle verpflichtet, bei der Geltendmachung des Anspruches bei der Kontrollmeldung und bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes mitzuwirken.
(BGBl. I Nr. 66/2024)

(2) Den Gemeinden kann der ihnen aus der Mitwirkung nach Abs. 1 erwachsende Verwaltungsmehraufwand vergütet werden. Das Ausmaß der Vergütung bestimmt der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
(BGBl. I Nr. 106/2015)