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Vorschrift
Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG)
4. ABSCHNITT
Regionale Geschäftsstelle
§ 23.
idF BGBl. I Nr. 71/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014
(1) Als Hilfsapparat der Organe der regionalen Organisationen des Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben werden am Sitz der regionalen Organisationen regionale Geschäftsstellen eingerichtet.
(2) Das Landesdirektorium kann bestimmen, daß Teile einer regionalen Geschäftsstelle sachlich, örtlich oder organisatorisch getrennt vom Sitz der regionalen Organisation eingerichtet werden, wenn dies zur besseren Erbringung der Leistungen des Arbeitsmarktservice unter den im § 19 Abs. 1 genannten Gesichtspunkten zweckmäßig ist. Ausgegliederte Teile einer regionalen Geschäftsstelle oder besondere Geschäftsstellen erhalten eine ihre jeweilige Aufgabenstellung ausdrückende Bezeichnung.
(3) Der Leiter der regionalen Geschäftsstelle kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zustehenden Befugnisse hin-sichtlich bestimmter Angelegenheiten auf Träger von bestimmten Funktionen oder namentlich bezeichne-te Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Leiter der Ge-schäftsstelle behält jedoch auch bei einer Übertragung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheiten. Das Weisungsrecht der vorgesetzten Organe wird durch die Übertragung zur selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten nicht berührt.
(BGBl. I Nr. 71/2013)