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Dokument-ID: 191141
Vorschrift
Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG)
§ 50. Arbeitsmarktrücklage
idF BGBl. I Nr. 152/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024
(1) Das durch die Überweisungen gemäß §§ 15 und 16 AMPFG sowie gemäß § 52 entstehende Vermögen ist durch Bildung einer besonderen Rücklage (Arbeitsmarktrücklage) zu binden.
(BGBl. I Nr. 152/2023)
(2) Die Arbeitsmarktrücklage ist gewinnbringend so anzulegen, dass sie umgehend für Zwecke des § 51 herangezogen werden kann.