Dokument-ID: 191141

Vorschrift

Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 50. Arbeitsmarktrücklage

idF BGBl. I Nr. 152/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024

(1) Das durch die Überweisungen gemäß §§ 15 und 16 AMPFG sowie gemäß § 52 entstehende Vermögen ist durch Bildung einer besonderen Rücklage (Arbeitsmarktrücklage) zu binden.
(BGBl. I Nr. 152/2023)

(2) Die Arbeitsmarktrücklage ist gewinnbringend so anzulegen, dass sie umgehend für Zwecke des § 51 herangezogen werden kann.