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Dokument-ID: 191173
Vorschrift
Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG)
§ 73. Haushaltsrechtliche Übergangsbestimmungen
Bis zum Inkrafttreten einer Finanzordnung, mindestens jedoch bis zum 31. Dezember 1994 sind für die Gebarung des Arbeitsmarktservice die Haushaltsvorschriften des Bundes sinngemäß anzuwenden.