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Vorschrift
Berufsausbildungsgesetz (BAG)
§ 16. Lehrzeugnis
Lehrzeugnis
idF BGBl. I Nr. 78/2015 | Datum des Inkrafttretens 10.07.2015
(1) Nach Endigung oder vorzeitiger Auflösung oder außerordentlicher Auflösung gemäß § 15a Abs. 7 hat der Lehrberechtigte auf eigene Kosten dem Lehrling ein Zeugnis (Lehrzeugnis) auszustellen.
(BGBl. I Nr. 78/2015)
(2) Das Lehrzeugnis unterliegt nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267.
(3) Die Lehrlingsstelle hat die Richtigkeit der Angaben über den Lehrberuf und die Dauer des Lehrverhältnisses in Lehrzeugnissen auf Antrag des Zeugnisinhabers zu bestätigen, wenn und insoweit der dem Antrag zu Grunde liegende Lehrvertrag bei der Lehrlingsstelle eingetragen ist. Bestätigte Lehrzeugnisse begründen für die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung, zu einer Zusatzprüfung und für einen Befähigungsnachweis im Sinne der Gewerbeordnung 1994 vollen Beweis über die so beurkundete Lehrzeit.