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Berufsausbildungsgesetz (BAG)
- § 1. Der Lehrling
- § 1a. Ziele der Berufsausbildung – Qualitätsmanagement
- § 2. Der Lehrberechtigte
- § 2a. Ausbildungsverbund
- § 3. Der Ausbilder
- § 3a. Erstmaliges Ausbilden von Lehrlingen
- § 4. Verbot des Ausbildens von Lehrlingen
- § 5. Lehrberuf
- § 6. Dauer der Lehrzeit
- § 7. Lehrberufsliste
- § 8. Ausbildungsvorschriften
- § 8a. Ausbildungsversuche
- § 8b.
- § 8c.
- § 9. Pflichten des Lehrberechtigten
- § 10. Pflichten des Lehrlings
- § 11. Pflichten der Eltern oder der sonstigen Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Lehrlings
- § 12. Lehrverhältnis und Lehrvertrag
- § 13. Dauer des Lehrverhältnisses
- § 13a. Lehre mit Matura
- § 13b. Nachholen des Pflichtschulabschlusses
- § 14. Endigung des Lehrverhältnisses
- § 15. Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses
- § 15a. Ausbildungsübertritt
- § 15b. Bericht
- § 16. Lehrzeugnis
- § 17. Lehrlingseinkommen
- § 17a. Arbeitsverhinderung
- § 18. Weiterbeschäftigung von ausgelernten Lehrlingen
- § 19. Lehrlingsstellen
- § 19a. Ausbildungsberatung und Schiedsstelle
- § 19b. Festlegung von Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen
- § 19c. Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen
- § 19d. Aufsicht
- § 19e. Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirkung der Beihilfen
- § 19f. Informationspflicht
- § 19g. Datenverarbeitung
- § 20. Eintragung des Lehrvertrages
- § 21. Lehrabschlußprüfung
- § 22. Prüfungskommissionen für die Lehrabschlußprüfungen
- § 22a. Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung im Rahmen von Lehrabschlussprüfungen über vierjäh...
- § 23. Zulassung zur Lehrabschlußprüfung
- § 24. Prüfungsordnungen
- § 25. Befangenheit der Mitglieder der Prüfungskommission und Prüfungsvorgang
- § 26. Prüfungszeugnis und Lehrbrief
- § 27. Zusatzprüfung
- § 27a. Gleichhaltung von ausländischen Prüfungszeugnissen
- § 27b. Gleichhaltung von ausländischen Ausbildungszeiten
- § 27c. Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen
- § 28. Ersatz von Lehrzeiten auf Grund schulmäßiger Berufsausbildung
- § 29. Dauer der Lehrzeit im Falle der Ausbildung oder Beschäftigung in Justizanstalten, in denen der Strafvollzug nach den Bestimmungen des § 55...
- § 29a. Ausbilderprüfung
- § 29b. Prüfungskommissionen für die Ausbilderprüfung
- § 29c. Zulassung zur Ausbilderprüfung
- § 29d. Prüfungsordnung
- § 29e. Befangenheit der Mitglieder der Prüfungskommission und Prüfungsvorgang
- § 29f. Prüfungszeugnis
- § 29g. Ausbilderkurs
- § 29h. Gleichhaltung der Ausbilderprüfung oder des Ausbilderkurses
- § 30. Überbetriebliche Lehrausbildung
- § 30a. Auszeichnung
- § 30b. Überbetriebliche Lehrausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice
- § 30c. Vertrauensrat
- § 31. Bundes-Berufsausbildungsbeirat
- § 31a. Landes-Berufsausbildungsbeiräte
- § 31b. Förderausschuss
- § 31c. Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft
- § 31d. Qualitätsausschuss des Bundes-Berufsausbildungsbeirates
- § 32. Strafbestimmungen
- § 33. Übergangsbestimmungen
- § 34. Schlußbestimmungen
- § 34a.
- § 35. Vollziehung
- § 35a. Lehrberuf in der Zahnärztlichen Fachassistenz
- § 35b. Lehrberufe in den Pflegeassistenzberufen
- § 36. Inkrafttreten
-
Anlage A
Zu § 33 Abs. 2 -
Anlage B
Zu § 33 Abs. 3 - Artikel IV