Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Themen
- Kollektives Arbeitsrecht
- Vorvertragliches Stadium
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Laufendes Arbeitsverhältnis
-
Besondere Arbeitsformen
- Geringfügig Beschäftigte
- Freier Dienstvertrag
- Altersteilzeit
- Elternteilzeit
- Teilzeitbeschäftigte
- Fallweise Beschäftigte
- Behinderte Mitarbeiter
- Ferialpraktikanten, Volontäre
- Arbeitskräfteüberlassung
- Lehrlinge
- Telearbeit
- Geschäftsführer
- Heimarbeit
- Neue Selbstständige
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt
-
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Kündigung
- Entlassung
- Austritt
- Auflösungsabgabe
- Kündigungs- und Entlassungsschutz
- Einvernehmliche Auflösung
- Befristetes Arbeitsverhältnis
- Beendigung in Probezeit
- Kündigungsentschädigung
- Urlaubsersatzleistung
- Dienstzeugnis
- Abfertigung alt und neu
- Arbeitslosenversicherung
- Mustervorlagen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
Dokument-ID: 1047787
Artikel IV
Vorschrift
Berufsausbildungsgesetz (BAG)
Artikel IV
Schlußbestimmungen
idF BGBl. Nr. 232/1978 | Datum des Inkrafttretens 01.08.1978
(Anm.: aus BGBl. Nr. 232/1978, zu BGBl. Nr. 142/1969)
- Durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bleiben insbesondere folgende Vorschriften unberührt:
- Das Arbeitsinspektionsgesetz 1974, BGBl. Nr. 143,
- das Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 80/1957, 234/1972 und 422/1974,
- §§ 4, 6 und 29 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 76/1950 und 208/1969,
- §§ 2 und 31 Abs. 2 des Arbeiterkammergesetzes, BGBl. Nr. 105/1954.
- Mit dem in Z 3 lit. d angeführten Zeitpunkt verlieren
- § 14 Abs. 1 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1956,
- § 15 Abs. 2 letzter Satz des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957,
in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung ihre Kraft.
(Anm.: Z 3 Inkrafttretensbestimmungen des BG BGBl. Nr. 232/1978)
- Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden, in dem gemäß Z 3 die die betreffende Verordnungsermächtigung enthaltende Bestimmung in Kraft tritt.
(Anm.: Z 5 Vollzugsklausel des BG BGBl. Nr. 232/1978)