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Dokument-ID: 180528
Vorschrift
Berufsausbildungsgesetz (BAG)
§ 19e. Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirkung der Beihilfen
idF BGBl. I Nr. 185/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2023
Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Zweckmäßigkeit und Wirkung der vom Förderausschuss gemäß § 19c festgelegten Beihilfen zu prüfen. Er kann sich dabei erforderlichenfalls geeigneter externer Einrichtungen als Dienstleister und Auftragsverarbeiter bedienen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG 2000 nicht verletzt werden.
(BGBl. I Nr. 185/2022)