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Dokument-ID: 180547
Vorschrift
Berufsausbildungsgesetz (BAG)
§ 29c. Zulassung zur Ausbilderprüfung
idF BGBl. I Nr. 79/2003 | Datum des Inkrafttretens 27.08.2003
Zur Ausbilderprüfung ist zuzulassen, wer eigenberechtigt ist. Die Zulassung zur Ausbilderprüfung ist bei einer Meisterprüfungsstelle nach Wahl des Prüfungswerbers unter Anschluss der dem Nachweis des Vor- und Familiennamens und der Eigenberechtigung dienenden Unterlagen und des Nachweises über die Entrichtung der Prüfungstaxe zu beantragen. Die Meisterprüfungsstelle hat über den Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin festzusetzen.