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Berufsausbildungsgesetz (BAG)
§ 35b. Lehrberufe in den Pflegeassistenzberufen
(1) Für Lehrberufe, mit deren Abschluss die Berufsberechtigung zur Pflegeassistenz oder zur Pflegefachassistenz verbunden sind, gelten besondere Bestimmungen gemäß den nachstehenden Absätzen.
(2) § 2 Abs. 8 und 9, § 8c, § 23 Abs. 5, 6, 7, 9 und 10, § 27, § 27a, § 29, § 29h Abs. 2, § 30 und § 30b sind nicht anzuwenden.
(3) In Verfahren gemäß § 3a ist ein vom Landeshauptmann zu nominierender Sachverständiger für die Pflegeausbildung, der über einen Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege mit Spezialisierung Lehraufgaben gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl I Nr. 108/1997, in der jeweils geltenden Fassung, verfügt, ergänzend beizuziehen. Bescheide gemäß § 3a sind dem Landeshauptmann zur Kenntnis zu bringen. Der Landeshauptmann hat zur Sicherung der Ausbildungsqualität eine Prüfung gemäß § 2 Abs. 6a bei Vorliegen begründeter Hinweise anzuordnen.
(4) Verordnungen gemäß § 6 Abs. 6 und §§ 7, 8, 8a, 24, 27b und 29h Abs. 1 sind hinsichtlich jener Bestimmungen, die sich auf Lehrberufe in den Pflegeassistenzberufen beziehen, im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.
(5) In Verordnungen gemäß den §§ 8, 8a und 24 sind insbesondere Bestimmungen
- zum Schutz der auszubildenden Personen betreffend praktischer Ausbildungsmaßnahmen vor Vollendung des 17. Lebensjahres,
- über die Qualifikationsanforderungen an Ausbilderinnen und Ausbilder sowie an weitere mit der Ausbildung der Lehrlinge betraute Personen gemäß § 8 Abs. 5 unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Zahl der Lehrlinge zur Zahl der im Betrieb beschäftigten und mit ihrer Ausbildung betrauten Ausbilderinnen und Ausbilder gemäß § 8 Abs. 12,
- über die einzuhaltenden Ausbildungsgrundsätze,
- über die zu vermittelnden Fachbereiche und
- über den für die Ausübung des jeweiligen Pflegeassistenzberufs notwendigen Kompetenzerwerb und die zu erwerbenden Qualifikationen
festzulegen.
(6) Die Lehrlingsstelle hat die Eintragung des Lehrvertrags gemäß § 20 Abs. 3 zu verweigern, wenn der Lehrling nicht die Voraussetzungen der für die Berufsausübung erforderlichen gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit erfüllt. Zur Prüfung ist § 85 Abs. 1 Z 2 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl I Nr. 108/1997, in der jeweils geltenden Fassung, heranzuziehen.
(7) Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß § 22 hat dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege anzugehören und über die Spezialisierung Lehraufgaben (§ 17 Abs. 1 Z 2 GuKG) sowie über eine mindestens zweijährige der Qualifikation entsprechende Berufserfahrung zu verfügen. Der oder die Vorsitzende wird vom Landeshauptmann benannt und vom Leiter oder von der Leiterin der Lehrlingsstelle bestellt. Ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission muss dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehören und über eine mindestens zweijährige der Qualifikation entsprechende Berufserfahrung verfügen.
(8) Die Lehrlingsstelle hat der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen, das den in § 86 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl I Nr. 108/1997, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Anforderungen an Qualifikationsnachweise in den Pflegeassistenzberufen entspricht.
(9) Dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat gemäß § 31 gehören zwei vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu bestellende Mitglieder mit beratender Stimme an, sofern die Behandlung von Verordnungen oder die Fassung von Beschlüssen betreffend Pflegeassistenzberufe auf der Tagesordnung stehen. Beschlüsse betreffend die Pflegeassistenzberufe, die ohne Einladung dieser beiden Mitglieder zu den entsprechenden Sitzungen des Bundes-Berufsausbildungsbeirates gefasst werden, sind wegen Nichtigkeit aufzuheben.
(BGBl. I Nr. 62/2023)