Dokument-ID: 195379

Vorschrift

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 (BRGO 1974)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Geschäftsordnung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung beschließen. In diese Geschäftsordnung können alle Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) jederzeit Einsicht nehmen.