Dokument-ID: 195390

Vorschrift

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 (BRGO 1974)

Inhaltsverzeichnis

§ 18.

Die Sitzungen von Ausschüssen gemäß §§ 15 Abs. 1, 16 und 17 sind nicht öffentlich. Den Ausschüssen können außer Vertretern der im § 9 Abs. 2 genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen auch Personen, die dem Betriebsrat nicht angehören, beratend beigezogen werden. Die Mitglieder des Betriebsrates haben das Recht, an allen Ausschußsitzungen als Beobachter teilzunehmen.