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Muster
Dokument-ID: 195405
Abschnitt 5
Vorschrift
Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 (BRGO 1974)
Abschnitt 5
Zentralbetriebsrat
§ 29. Konstituierung
idF BGBl. II Nr. 142/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2012
(1) Für die Konstituierung des Zentralbetriebsrates gelten § 10 Abs. 1 bis 4 und § 13 sinngemäß.
(2) Für die Bekanntgabe des Ergebnisses der konstituierenden Sitzung gilt § 11 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates das Ergebnis auch allen im Unternehmen bestellten Betriebsräten bekannt zu geben hat, die für den Anschlag oder eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung in ihrem Betrieb zu sorgen haben.
(BGBl. II Nr. 142/2012)