Dokument-ID: 195422

Vorschrift

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 (BRGO 1974)

Inhaltsverzeichnis

§ 40. Verhältnis der im Betrieb beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer zu den Mitgliedern des Jugendvertrauensrates

Die jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes können Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied des Jugendvertrauensrates vorbringen.