Dokument-ID: 195427

Vorschrift

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 (BRGO 1974)

Inhaltsverzeichnis

§ 45. Auskunftserteilung

Der Betriebsinhaber und jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat (der Betriebsausschuß) sind verpflichtet, dem Jugendvertrauensrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.