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Dokument-ID: 185780
Vorschrift
Betriebsrats-Wahlordnung 1974 (BRWO 1974)
§ 29.
(1) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Betriebsratsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
(2) Erreicht dieser Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht, so hat der Wahlvorstand das Wahlverfahren mittels einer neuen Wahlkundmachung unverzüglich von neuem einzuleiten.