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Dokument-ID: 185781
Vorschrift
Betriebsrats-Wahlordnung 1974 (BRWO 1974)
§ 30. Ersatzmitglieder
Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Betriebsrates folgenden Wahlwerber sind die Ersatzmitglieder, die im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern an deren Stelle zu treten haben.