Dokument-ID: 185790

Vorschrift

Betriebsrats-Wahlordnung 1974 (BRWO 1974)

Inhaltsverzeichnis

2. ABSCHNITT
Zentralbetriebsrat

§ 37. Errichtung von Zentralbetriebsräten

Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden (§ 40 Abs. 4 ArbVG, so ist ein Zentralbetriebsrat zu wählen.