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Dokument-ID: 185816
Vorschrift
Betriebsrats-Wahlordnung 1974 (BRWO 1974)
§ 55. Passives Wahlrecht
idF BGBl. II Nr. 142/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2012
Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die
1. am Tag der Wahlausschreibung das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
2. am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind.
(BGBl. II Nr. 142/2012)