Dokument-ID: 037796

Vorschrift

Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 (BRF-VO 1974)

Inhaltsverzeichnis

§ 5.

Soweit § 10 nicht anderes bestimmt, beschließt über Leistungen aus dem Betriebsratsfonds der Betriebsrat und sind Anweisungen zu Leistungen aus dem Betriebsratsfonds vom Vorsitzenden des Betriebsrates zu unterfertigen und vom Kassaverwalter gegenzuzeichnen.