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Dokument-ID: 037830
5. ABSCHNITT
Vorschrift
Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 (BRF-VO 1974)
5. ABSCHNITT
Revision
§ 32.
Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds obliegt der zuständigen Arbeiterkammer. Diese hat mit der Durchführung der Revision Angestellte, die die fachliche Eignung hiezu besitzen (Revisoren), zu betrauen. Erforderlichenfalls kann die Revision auch fachlich geeigneten Personen, die nicht Angestellte der zuständigen Arbeiterkammer sind, übertragen werden.