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Dokument-ID: 037831
Vorschrift
Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 (BRF-VO 1974)
§ 33.
(1) Der Revisor hat sich gegenüber dem Betriebsrat mit einem von der zuständigen Arbeiterkammer ausgestellten Ausweis und einem schriftlichen Auftrag zu legitimieren, aus dem die Befugnis zur Revision des Betriebsratsfonds hervorgeht.
(2) Im übrigen gilt § 31 sinngemäß mit der Maßgabe, daß auch die Rechnungsprüfer zur Auskunftserteilung verpflichtet sind.