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Dokument-ID: 132165
Vorschrift
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
§ 7. Positive Maßnahmen
idF BGBl. I Nr. 82/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2006
Spezielle Maßnahmen zur Herbeiführung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Bundesgesetzes.