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Dokument-ID: 132181
Vorschrift
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
§ 20. Vollziehung
idF BGBl. I Nr. 155/2017 | Datum des Inkrafttretens 14.11.2017
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
- hinsichtlich des § 8 Abs. 1 bis 3 und des § 10 Abs. 1 die Bundesregierung, (BGBl. I Nr. 107/2013)
- hinsichtlich des § 17 die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler,
- im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
- hinsichtlich des § 13 Abs. 2 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz. (BGBl. I Nr. 155/2017)