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Dokument-ID: 132500
Vorschrift
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG)
§ 5. Auswahlkriterien
idF BGBl. I Nr. 120/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2013
Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden:
- bestehende oder frühere
- Unterbrechung der Erwerbstätigkeit,
- Teilbeschäftigung oder
- Herabsetzung der Wochendienstzeit,
- Lebensalter und Familienstand,
- eigene Einkünfte der Ehegattin, der eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder des Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten eines Bewerbers oder einer Bewerberin, (BGBl. I Nr. 120/2012)
- zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Teilbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit Gebrauch zu machen.