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Vorschrift
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG)
4. Abschnitt
Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
§ 32. Einrichtung und Mitgliedschaft
idF BGBl. I Nr. 153/2020 | Datum des Inkrafttretens 29.01.2020
(1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Interministerielle Arbeitsgruppe“ genannt) einzurichten.
(BGBl. I Nr. 60/2018)
(2) Der Interministeriellen Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:
- die Vorsitzenden der bei den Zentralstellen eingerichteten Arbeitsgruppen sowie
- je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.
(3) Die im Abs 2 Z 2 genannten Mitglieder werden von den genannten Institutionen für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Den Vorsitz in der Interministeriellen Arbeitsgruppe hat die Bundesministerin oder der Bundesminister im Bundeskanzleramt für Frauen und Integration zu führen.
(BGBl. I Nr. 153/2020)